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   OLG Oldenburg, 13.01.2005 - Ss 426/04 (I 144)   

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https://dejure.org/2005,10119
OLG Oldenburg, 13.01.2005 - Ss 426/04 (I 144) (https://dejure.org/2005,10119)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.01.2005 - Ss 426/04 (I 144) (https://dejure.org/2005,10119)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13. Januar 2005 - Ss 426/04 (I 144) (https://dejure.org/2005,10119)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Diebstahl geringwertiger Sachen: Geringwertigkeitsgrenze nach Euro-Umstellung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 StGB; § 248a StGB
    30 Euro; 50 DM; Bagatellfall; Bagatellgrenze; Diebstahl; Euro-Umstellung; Euro-Währung; Geldentwertung; geringwertige Sache; Geringwertigkeitsgrenze; Lebenshaltungskosten; Obergrenze; Straftatbestand; Unterschlagung; Wertgrenze; Währungsumstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 248a
    Wertgrenze für geringwertige Sachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1879 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 111
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 28.07.2003 - 2 Ss 427/03

    geringwertige Sache; Grenze der Geringwertigkeit; Kostensteigerung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 13.01.2005 - Ss 426/04
    Eine höherer Grenzwert, etwa von 50 EUR (so OLG Hamm, NJW 2003, 3145), ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt.
  • KG, 02.09.2010 - 1 Ss 561/09

    Geringwertigkeitsgrenze bei Diebstahl

    Bei Werten von - wie hier - bis zu 30 Euro (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 1 Ss 70/08 - juris; OLG Oldenburg NdsRpfl 2008, 347; NStZ-RR 2005, 111; Fischer, § 248a StGB Rdn. 3 [25 - 30 Euro]; Kindhäuser, StGB Lehr- und Praxiskommentar 3. Aufl. (2006), § 248a Rdn. 2) erachtet er die Geringwertigkeit jedenfalls für gegeben.".
  • KG, 13.01.2010 - 1 Ss 465/09

    Gewerbsmäßiger Betrug: Strafrahmenwahl bei nur knapp über der

    Als gering sind jedenfalls Schäden bis etwa 25,- EUR anzusehen (vgl. OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111; Fischer, StGB 57. Aufl., § 248 a StGB Rdn. 3 mit weit.
  • OLG Oldenburg, 28.07.2008 - Ss 266/08

    Strafzumessung im Rahmen von Bagatelldelikten; Gewichtung des Handlungsunwertes

    Diese Entscheidung, die im Ergebnis in Einklang steht mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (NJW 2006, 1222), Celle (NStZ-RR 2004, 142), Hamburg (OLGSt StGB § 47 Nr. 8) und Braunschweig (NStZ-RR 2002, 75), bezog sich auf einen Diebstahl mit einer erstrebten Tatbeute im Wert von rund 5 EUR, mithin auf einen ausgesprochenen Bagatelldiebstahl, nämlich auf einen Diebstahl, der hinsichtlich des Wertes des Diebesgutes innerhalb der Gruppe der Diebstähle geringwertiger Sachen im Sinne von § 248a StGB, für die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine obere Wertgrenze von 30 EUR gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.01.2005, NStZ-RR 2005, 111), dem untersten Bereich angehört.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2006 - 21d A 2732/04

    Maßgebliche Wertgrenzen für das Eingreifen des Milderungsgrundes der

    BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 176/04 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Januar 2005 - Ss 426/04(I 44), NJW 2005, 1879 [OLG Oldenburg 13.01.2005 - 1 Ss 426/04]; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 1 Ss 266/99 -, NStZ 2000, 536.
  • OLG Brandenburg, 15.10.2008 - 1 Ss 70/08

    Strafzumessung bei Ladendiebstahl: Unbedingte Freiheitsstrafe zur Ahndung von

    Der Wert der entwendeten Gegenstände ist hier für die Strafzumessung deswegen von besonderer Bedeutung, da 30, 00 EUR noch im Bereich der Geringwertigkeit liegen dürften (so OLG Oldenburg NStZ-RR 2005, 111, Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 248a Rdnr. 3), was bei 50, 00 EUR nicht mehr ohne weiteres der Fall ist.
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